Kollektivverträge der Bauwirtschaft
6. Aufl. 2020
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Vor § 1
1
Zu folgenden – gelegentlich in anderen KollVen normierten Themen – finden sich im KollV Bauindustrie/Baugewerbe keine Bestimmungen:
Jubiläumsgeld: Soweit nicht innerbetrieblich geregelt, besteht kein Anspruch auf ein solches.
Stundenteiler: Der KollV Bauindustrie/Baugewerbe enthält keinen Stundenteiler. Jede Berechnung eines Entgeltbestandteils, dem ein Stundenlohn zugrunde zu legen ist, hat daher mit dem im KollV normierten Stundenlohn zu erfolgen.
Probezeit: Diese muss – wenn eine solche gewünscht ist – einzelvertraglich vereinbart werden.