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Wiesinger

Kollektivverträge der Bauwirtschaft

Kurzkommentar

6. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-3888-1

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Wiesinger - Kollektivverträge der Bauwirtschaft

§ 2F Viertagewoche

Übersicht der Kommentierung


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I.
Gesetzliche Grundlagen
14
II.
Viertagewoche als 39-Stunden-Woche
59
III.
Viertagewoche als 40-Stunden-Woche

I.  Gesetzliche Grundlagen

1

Die Verteilung der Arbeitszeit auf nur vier Tage pro Woche ist im Allgemeinen durch BV zulässig (§ 4 Abs 8 AZG), doch bestimmt § 4 Abs 9 AZG, dass dies für Betriebe, die dem Sachbereich Winterfeiertagsvergütung des BUAG unterliegen, nicht gilt. Das führt also im Ergebnis dazu, dass Arbeitgeber, die den KollV Bauindustrie/Baugewerbe anwenden, kraft Gesetzes die Viertagewoche nicht durch BV einführen könnten.

Als Zulassungsnorm für § 2F kommt allerdings die allgemeine Regel des § 4 Abs 1 AZG in Betracht. Nach dieser Bestimmung kann eine tägliche Normalarbeitszeit im KollV bis zu 10 Stunden zugelassen werden. Es gibt auch keine Gründe, warum die KollV-Parteien dies nicht regeln können sollten (§ 4 Abs 9 AZG schließt eine kollv-liche Regelung ja nicht aus, er bestimmt nur, dass sich die BV nicht direkt auf das Gesetz stützen kann).

2

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