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Wiesinger

Kollektivverträge der Bauwirtschaft

Kurzkommentar

6. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-3888-1

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Wiesinger - Kollektivverträge der Bauwirtschaft

§ 24a Anrechnung von Karenzzeiten

Übersicht der Kommentierung


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I.
Gesetzliche Regelung
1
II.
Kollektivvertragliche Regelung
 
A.
Allgemeines
2, 3
 
B.
Gehalt
46

I.  Gesetzliche Regelung

1

„[…] Zeiten der Karenz werden bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, für jedes Kind in vollem in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß den §§ 15 Abs. 1 und 15c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 angerechnet.“ (§ 15f Abs 1 MSchG) Die Bestimmung ist mit in Kraft getreten und gilt hinsichtlich jener Kinder, die am Stichtag oder danach geboren wurden (§ 40 Abs 29 MSchG). Daher kommt der kollv-lichen Regelung für davor liegende Karenzzeiten noch weiterhin eine Bedeutung zu.

II.  Kollektivvertragliche Regelung

A. Allgemeines

2

Die Regelung im KollV berücksichtigt – mit einer Ausnahme – alle Elternkarenzzeiten, also auch solche, die bereits vor dem liegen, allerdings nur dann, wenn sie in das laufende Dienstverhältnis fallen. Karenzzeiten in Dienstverhältnissen bei anderen Arbeitgebern sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Rahmen der Anrechnung von Vordienstzeiten zu be...

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