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Wiesinger

Kollektivverträge der Bauwirtschaft

Kurzkommentar

6. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-3888-1

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Wiesinger - Kollektivverträge der Bauwirtschaft

§ 24 Urlaub – Anrechnung von Vordienstzeiten – Zusatzurlaub

Christoph Wiesinger

Übersicht der Kommentierung


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I.
Anrechnung von Vordienstzeiten und Ausbildungszeiten
110
II.
Zusatzurlaub
1114

I. Anrechnung von Vordienstzeiten und Ausbildungszeiten

1

Grundsätzlich sieht das UrlG einen Urlaubsanspruch von 30 Werktagen vor, der sich nach 25 Dienstjahren auf 36 Werktage erhöht (§ 2 Abs 1 UrlG). Dabei geht das UrlG von der Sechstagewoche aus, sodass die Urlaubstage entsprechend auf ein Niveau von fünf bzw sechs Wochen zu aliquotieren sind, wenn die Arbeitszeit nicht auf sechs Tage pro Woche verteilt ist. Bei einer Fünftagewoche beträgt der Urlaubsanspruch somit 25 Arbeitstage und nach 25 Dienstjahren 30 Arbeitstage, bei einer Viertagewoche beträgt der Urlaubsanspruch 20 Arbeitstage und nach 25 Dienstjahren 24 Arbeitstage. Gleiches gilt sinngemäß für Teilzeitbeschäftigte, wenn diese nur an einzelnen Tagen arbeiten.

2

Anders als im BUAG sind für den Anspruch auf sechs Wochen jedoch grundsätzlich nur Zeiten beim jeweiligen Arbeitgeber beachtlich (§ 3 Abs 1 UrlG). Allerdings sieht § 3 Abs 2 UrlG in einem langen Katalog die Anrechnung bestimmter Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern und von Au...

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