Kollektivverträge der Bauwirtschaft
6. Aufl. 2020
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§ 18 Nächtigung
Übersicht der Kommentierung
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I. Arbeitsrechtlicher Anspruch
1
Ein Ersatz der Nächtigungskosten ist – obwohl der KollV den Anspruch für Dienstreisen auf Baustellen und sonstige Dienstreisen getrennt normiert – völlig einheitlich geregelt. Die Voraussetzungen für den Anspruch sind:
Entfernung Wohnort–Zielort (Baustelle oder sonstiger Zielort) mehr als 120 km und
Entfernung Arbeitsplatz–Zielort (Baustelle oder sonstiger Zielort) mehr als 120 km (zu den Begriffen Wohnort, Arbeitsplatz, Entfernung siehe bei § 16 Rz 7–10).
2
Ein Ersatzanspruch auf die Nächtigungskosten besteht auch bei einer ausdrücklichen Nächtigungsanordnung durch den Arbeitgeber, selbst wenn die Entfernung Wohnort–Zielort bzw Arbeitsplatz–Zielort 120 km unterschreitet.
3
Pauschale Nächtigungsgelder sieht der KollV nicht vor; es sind daher für jeden Kostenersatzanspruch die entstandenen Kosten durch Beleg nachzuweisen.
II. Abgabenrechtliche Behandlung
4
Nächtigungsgelder sind unter den nachstehenden Bestimmungen abgabenfrei (Rz 730–732 LStR):
Tatsächliche auswärtige Nächtigung (muss bei einer Entfernung von mehr als 120 km nicht eigens nachgewiesen werden);
Beleg er...