Wiesinger

Kollektivverträge der Bauwirtschaft

Kurzkommentar

6. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-3888-1

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Wiesinger - Kollektivverträge der Bauwirtschaft

§ 15 Pauschalentgelt

Wiesinger

Übersicht der Kommentierung


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I.
Bestimmungen für alle Pauschalen
1–a 7a
II.
Überstundenpauschale
8–a 9a
III.
Abgabenrechtliche Bestimmungen
1012

I.  Bestimmungen für alle Pauschalen

1

Pauschale bedeutet, dass für eine bestimmte Leistung, deren Ausmaß zum Zeitpunkt der Vereinbarung nicht genau bekannt ist, ein bestimmter Betrag als Gegenleistung vereinbart wird. Der Pauschalbetrag steht dann zu, unabhängig davon, in welchem Ausmaß die pauschalierten Leistungen erbracht worden sind. Der Sinn eines Pauschales liegt im Regelfall darin, die Abrechnung zu vereinfachen.

2

Dabei ist allerdings zu beachten, dass gerade im Bereich des Arbeitsrechts oftmals zwingende Ansprüche des Arbeitnehmers bestehen, auf die dieser im Voraus nicht verzichten kann. Besteht ein gesetzlicher Anspruch, kann der KollV diesen nicht generell wirksam durch ein Pauschale beseitigen (für die Überstunden siehe daher auch Rz 8 und 9). Erschwerniszulagen haben hingegen keine gesetzliche Grundlage; der Anspruch besteht vielmehr nach dem KollV. Daher kann der KollV für die Zulagen jedenfalls eine Pauschalvereinbarung zulassen.

3

Der KollV verlangt für die Vereinbarung eines Pauschales ausdrücklich die Schriftform. Ein sol...

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