Kollektivverträge der Bauwirtschaft
6. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 2B Zulassung der Arbeitszeiteinteilung „kurze/lange Woche“
Literatur
Wiesinger, Arbeitszeitmodelle in der Bauwirtschaft, bbl 2009, 209.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Voraussetzungen für die Anwendung des Modells | |
II. | Grundmodell kurze/lange Woche | |
III. | Verbindung mit anderen Modellen |
I. Voraussetzungen für die Anwendung des Modells
1
Das Arbeitszeitmodell „kurze/lange Woche“ bedarf einer Vereinbarung. Diese Vereinbarung erfolgt in Betrieben mit Betriebsrat über eine Betriebsvereinbarung und in Betrieben ohne Betriebsrat mit schriftlichen gleichlautenden Einzelvereinbarungen.
2
Der Durchrechnungszeitraum beträgt bis zu 52 Wochen; für Minderjährige siehe die Ausführungen bei § 2 Rz 54–58.
3
Das Arbeitszeitmodell „kurze/lange Woche“ kann mit dem Arbeitszeitmodell „Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen“ (§ 2E KollV Bauindustrie/Baugewerbe) kombiniert werden (Abschnitt 2 in den Mustern). Gemäß § 2B Z 1 lit d KollV Bauindustrie/Baugewerbe sind die Bestimmungen des § 2A KollV Bauindustrie/Baugewerbe sinngemäß anzuwenden. Dies ermöglicht die Ausdehnung der Arbeitszeit pro Woche um insgesamt weitere vier Stunden.
4
Muster für eine Betriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarung
Zwischen der Firmenleitung ...