Kollektivverträge der Bauwirtschaft
6. Aufl. 2020
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§ 5 Evaluierung
Übersicht
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I. | Geltungsbereich | 2–4 | |
II. | Durchrechnung | 5–7 | |
III. | Zeitgutschrift | ||
A. | Entstehen der Zeitgutschrift | 8–10 | |
B. | Konsum der Zeitgutschrift | 11–14 | |
IV. | Steuer- und beitragsrechtliche Fragen | 15 |
1
Die Höchstgrenzen der Arbeitszeit weisen drei Schranken auf:
Während die ersten beiden Schranken fix sind, kann beim dritten der Durchrechnungszeitraum (von gesetzlich 17 Wochen) durch KollV verlängert werden. Hintergrund dieser Regelung ist Art 16 Arbeitszeit-RL, nach dem der Durchrechnungszeitraum zwar nicht vom nationalen Gesetzgeber, wohl aber durch KollV verlängert werden kann.
max zwölf Stunden pro Tag;
max 60 Stunden in einer einzelnen Woche (§ 9 Abs 1 AZG);
max durchschnittlich 48 Stunden in 17 Wochen (§ 9 Abs 4 AZG).
I. Geltungsbereich
2
Der Zusatz-KollV kommt nicht automatisch zur Anwendung. Voraussetzung ist vielmehr in Betrieben mit Betriebsrat der Abschluss einer Betriebsvereinbarung. In Betrieben ohne Betriebsrat kann eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft getroffen werden; eine Individualvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist nicht ausreichend.
3
Muster für eine Betriebsvereinbarung
BETRIEBSVEREINBARUNG zur Anwendung des Jahresarbeitszeitmodells
Zwischen der Firmen...