Kollektivverträge der Bauwirtschaft
6. Aufl. 2020
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§ 5 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Literatur
Wiesinger, Dekadenarbeit, ZAS 2009/26; Wiesinger, Rechtsfragen zur Dekadenarbeit nach der Arbeitszeitnovelle 2018, bauaktuell 2018, 184; Zankl, Rechtliche Rahmenbedingungen von Dekadenarbeit, ASoK 2018, 460.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Geltungsbereich | ||
II. | Arbeitszeit | ||
A. | Höchstgrenzen der Arbeitszeit | ||
B. | Normalarbeitszeit | ||
III. | Entgelt | ||
A. | Entgelt bei Arbeitsleistung | ||
B. | Entgeltfortzahlung |
I. Geltungsbereich
1
Nur für Arbeitnehmer, die auf im öffentlichen Interesse betriebenen Großbaustellen oder auf Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung in Gebirgsregionen beschäftigt sind, kann Dekadenarbeit (zehn Tage Arbeit, vier Tage frei) zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist eine entsprechende kollv-liche Regelung (§ 4c AZG, § 5 Abs 5 ARG), die im KollV Bauindustrie/Baugewerbe nicht allgemein vorgesehen ist, sondern in Zusatz-KollVen geregelt wird – den „Dekadenverträgen“ (der üblicherweise vereinbarte Wortlaut ist oben abgedruckt).
2
Für folgende Bauarbeiter ist Dekadenarbeit zulässig:
Arbeitsverhältnisse,
–bei denen der Arbeitgeber Mitglied der BI Bau oder des FV Bauindustrie ist oder
–bei denen eine Überlassung stattfindet und der Beschäftiger Mitglied der ...