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Kollektivvertragsangehörigkeit – Erbringung von Reinigungsleistung durch ein Unternehmen, das über eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe verfügt
1. § 2 Abs. 13 GewO 1994 ordnet an, dass im Fall der mangelnden Gewerbeberechtigung die Kollektivverträge, die für Arbeitsverhältnisse zu Arbeitgebern gelten, welche ihre Tätigkeit aufgrund von Gewerbeberechtigungen ausüben, Geltung haben. Betreibt ein Arbeitgeber ein Gewerbe berechtigterweise und zusätzlich ein anderes ohne gewerberechtliche Deckung, so ist für den letzteren Bereich § 2 Abs. 13 GewO 1994 heranzuziehen und weiter anhand der Kollisionsregeln der §§ 9 f. ArbVG vorzugehen.
2. Hat die Gewerbeberechtigung mit der ausgeübten Tätigkeit ganz offensichtlich nichts zu tun, hat das Gericht die Anwendung des „richtigen“ Kollektivvertrages selbst zu beurteilen.
3. Übt ein Arbeitgeber am Standort eines Flughafenhotels eine Tätigkeit aus, für die er über keine einschlägige Gewerbeberechtigung verfügt, so wird die Geltung des für das ausgeübte Gewerbe geltenden Kollektivvertrages – im Falle der Reinigungstätigkeit jenes für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger – gem. § 2 Abs. 13 GewO 1994 fingiert. Gem. § 9 ArbVG ist zu beurteilen, welcher von zwei konkurrierenden Kollektivverträgen hier zur Anwendung gelangt. – (§§ 9, 10 ArbVG; § 2 Abs. 13 GewO 1994)
„Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des § 112 Abs. 1 GewO 1994 den Zweck verfolgt, eine Umgehung von entspreche...