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Berechtigung zur Erhebung einer Revision, Ausspruch der Haftung, Revisionslegitimation der haftungspflichtigen Gesellschaft
ZWF 2020/15
Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG; § 9 VStG; § 34 Abs 1 VwGG
Nur der Adressat der angefochtenen Entscheidung kann eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen. Wurde das angefochtene Erkenntnis nicht gegenüber der revisionswerbenden Partei erlassen, fehlt es ihr aus diesem Grund an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision (, mwN). Im vorliegenden Fall enthält das angefochtene Erkenntnis – ebenso wie das erstinstanzliche Straferkenntnis – in seinem Spruch keinerlei normativen Abspruch über die Haftung der revisionswerbenden Partei (GmbH) gem § 9 Abs 7 VStG für die über den handelsrechtlichen Geschäftsführer verhängte Geldstrafe und die von ihm zu bezahlenden Verfahrenskosten und ist daher mangels eines gegen sie exequierbaren Abspruchs nicht geeignet, in deren Rechtssphäre einzugreifen (, mwN). Der revisionswerbenden Partei kommt somit keine Revisionslegitimation zu.