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ZWF 2, März 2020, Seite 71

In welchem Zeitraum kann eine Vortat der Geldwäscherei begangen werden?

Severin Glaser

Dieser Beitrag untersucht, wann der Zeitraum beginnt und endet, in dem eine Straftat begangen worden sein muss, um als Vortat einer Geldwäscherei gelten zu können. Es geht demnach um eine Analyse der zeitlichen Bedingungen der Vortateigenschaft.

1. Grundsätzliches

Ohne Vortat keine objektbezogene Geldwäscherei. Die Vortat ist eine wesentliche Voraussetzung der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und 2 StGB, ohne die das Tatbild, das einen aus einer Vortat herrührenden Vermögensbestandteil als Tatobjekt verlangt, nicht erfüllt werden kann. Für die Vortaten gibt es einerseits einen umfangreichen Vortatenkatalog im Gesetz, nämlich neben einigen explizit genannten Vergehen die Generalklausel, nach der alle mit einer ein Jahr Freiheitsstrafe übersteigenden Strafe bedrohte Handlungen Vortaten sein können. Andererseits besteht Einigkeit in Lit und Rsp darüber, dass insoweit alleine die abstrakte Strafdrohung, nicht aber eine konkrete Strafe zählt. Ferner besteht Einigkeit darüber, dass die Vortat gar nie verfolgt worden sein muss (die Frage, ob es eine geeignete Vortat gibt, ist als Vorfrage im Strafverfahren wegen Geldwäscherei selbständig zu klären), und dass darüber hinaus die Vortat nicht einmal konkret strafbar ...

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