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ASoK 6, Juni 2014, Seite 237

Abfertigungsanspruch einer Vertragsbediensteten trotz Möglichkeit, eine Kündigung als unwirksam zu erkämpfen

1. Einem Vertragsbediensteten steht es frei, auf die Geltendmachung des Kündigungs- und Entlassungsschutzes zu verzichten und sich stattdessen auf die für den Fall einer ungerechtfertigten Beendigung des Dienstverhältnisses vorgesehenen Ansprüche zu beschränken. In S. 238 diesem Fall löst auch eine an sich rechtsunwirksame Entlassung oder Kündigung das Dienstverhältnis auf.

2. Hat die Klägerin von der Möglichkeit, auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung zu verzichten und sich stattdessen auf die Geltendmachung des Abfertigungsanspruchs zu beschränken, Gebrauch gemacht, so kann daraus nicht die mangelnde Berechtigung des Abfertigungsanspruchs abgeleitet werden.

3. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass die Klägerin auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung verzichtet und stattdessen die Abfertigung geltend macht, die Beendigung des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung abgeleitet werden.

4. Ist der Ausschlusstatbestand des § 48 Abs. 2 Z 5 Wr. VBO 1995 nicht verwirklicht, so besteht der Anspruch der Vertragsbediensteten auf Abfertigung zu Recht. – (§ 48 Abs. 1 Wr. VBO 1995; § 8 Abs. 2 BEinstG)

„3.2. Auch für die Kündigung eines Vertragsbediensteten gilt der Unverzüglic...

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