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ZWF 5, September 2020, Seite 272

Örtliche Zuständigkeit

ZWF 2020/49

§ 36 StPO

Primärer Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit im Hauptverfahren ist nach § 36 Abs 3 Satz 1 StPO jener Ort, an dem die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Treffen eine Hinterziehung von Glücksspielabgaben (Ausführungsort am Sitz des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel) und die Hinterziehung von Einkommensteuer (Ausführungsort ist der Sitz jenes Finanzamts, bei dem die Steuererklärung einzureichen ist) zusammen und kommt dazu noch ein Wohnsitzwechsel im Zeitraum der Hinterziehung, obliegt die Zuständigkeit zur Zuweisung an das zuständige Gericht dem Oberlandesgericht, wenn die örtliche Zuständigkeit jedenfalls bei einem im Sprengel eines bestimmten Oberlandesgerichts gelegenen Landesgericht liegt.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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