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Abgabenerhöhung und Günstigkeitsvergleich
ZWF 2020/44
Der Sachverhalt, welcher zur Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG führt, besteht in der Erstattung einer Selbstanzeige, einem Verhalten nach der Tat. § 265 Abs 1w FinStrG stellt auf den Zeitpunkt dieser Sachverhaltsverwirklichung ab, nicht darauf, dass die den Gegenstand einer Selbstanzeige bildenden Abgaben nach einem bestimmten Zeitpunkt entstanden wären. Auch für die finanzstrafrechtliche Frage eines Günstigkeitsvergleichs kommt es in Bezug auf die Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG nicht auf den Tatzeitpunkt, wann das die Abgaben betreffende Finanzvergehen begangen wurde, sondern auf den Zeitpunkt des Nachtatverhaltens, der Erstattung der Selbstanzeige, an.