Kollektivverträge der Bauwirtschaft
5. Aufl. 2017
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§ 6c Dekadenarbeit
Literatur
Wiesinger, Dekadenarbeit, ZAS 2009/26.
Übersicht
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I. Gesetzliche Grundlage
1
Nur für Arbeitnehmer, die auf im öffentlichen Interesse betriebenen Großbaustellen oder auf Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung in Gebirgsregionen beschäftigt sind, kann Dekadenarbeit (zehn Tage Arbeit, vier Tage frei) zugelassen werden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von zwei Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 39 Stunden nicht überschreitet (§ 4c AZG, § 5 Abs 5 ARG).
II. Kollektivvertragliche Regelung
2
Im Gegensatz zum KollV Bauindustrie/Baugewerbe enthält § 6c KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie eine BV-Ermächtigung für die Zulassung von Dekadenarbeit. Diese Ermächtigung ist freilich an die gesetzlichen Vorgaben gebunden (also im öffentlichen Interesse betriebene Großbaustelle oder Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung). Für andere Baustellen kann Dekadenarbeit nicht vereinbart werden.
3
Als Vorbild für eine entsprechende Betriebsvereinbarung kann das KollV-Muster für die Arbeiter herangezogen werden (siehe dazu KollV ...