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LSD-BG, nur eine Geldstrafe, nur ein Verwaltungskostenbeitrag
ZWF 2020/39
§§ 12 Abs 1 Z 3, 19 Abs 1, 26 Abs 1 Z 1 LSD-BG; § 27 Abs 1 VStG
Im Erkenntnis vom , Ra 2019/11/0033 bis 0034, hat der VwGH festgehalten, dass die Verletzung der Bereitstellungspflicht der Lohnunterlagen, auch wenn sie mehrere Arbeitnehmer betrifft, nur mehr eine einzige Strafe nach sich zieht. Das im genannten Erkenntnis Ausgeführte gilt in gleicher Weise insoweit, als das VwG von der in § 27 Abs 1 LSD-BG vorgesehenen gesetzlichen Mindeststrafe für die Nichtübermittlung von Lohnunterlagen und der in § 26 Abs 1 Z 1 LSD-BG für die mangelnde Meldung bei Entsendung sowie von den dort normierten Geboten der Verhängung einer Geldstrafe pro betroffenem Arbeitnehmer ausgegangen ist und für die Übertretung dieser Meldepflichten für jede Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 16 VStG) verhängt und einen Kostenbeitrag vorgeschrieben hat. Das angefochtene Erkenntnis war somit hinsichtlich der verhängten Strafen und der daran anknüpfenden Kostenbeiträge wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Hinweis: Siehe in Bezug auf die Vorgängerbestimmungen im AVRAG ebenfalls in diesem Sinn ; siehe auch Herbst, (Kein) Ende des verwaltungsstrafrechtlichen Kumulationsprinzips? ZWF 2020, 10.