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Private Personen mit besonderem Sachwissen, private Sachverständige
ZWF 2020/38
§§ 126, 222 Abs 3, 249 Abs 3 StPO
(= RIS-Justiz RS0133044)
Von Privaten beigezogene Personen sind keine Sachverständigen iSd StPO, weshalb ihre Schlussfolgerungen und Meinungen keinen eigenen Beweiswert haben und die Schlussfolgerungen einer privaten Person mit besonderem Fachwissen zur Begründung eines Beweisantrags lediglich im Fall der beabsichtigten Widerlegung eines die Anklage stützenden Sachverständigengutachtens (§ 222 Abs 3 StPO) zu berücksichtigen sind.