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ASoK 6, Juni 2014, Seite 235

Entgeltfragen bei Arbeitskräfteüberlassung

(J. P. G.) – Eine überlassene Arbeitskraft hat Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Unter Entgelt ist dabei nur das kollektivvertragliche Mindestentgelt zu verstehen. Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz sieht für die Dauer der Überlassung keine Angleichung an das im Betrieb des Beschäftigers gezahlte Entgelt vor. Aus diesem Grund fallen auch jährliche Erhöhungen dieses Entgelts nicht in den Schutzbereich des AÜG ( 8 ObA 18/14a).

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