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ZWF 5, September 2020, Seite 259

Verbandsverantwortlichkeit, Antrag auf Verhängung einer Geldbuße, Zuständigkeit, Verbindung mit dem Verfahren gegen die natürliche Person

ZWF 2020/34

§§ 15, 21 Abs 2 VbVG

(= RIS-Justiz RS0133157)

Die Anordnung des § 21 Abs 2 VbVG und die entsprechenden Zuständigkeitsnormen des § 15 VbVG greifen nur, wenn Anklage gegen eine natürliche Person und ein entsprechender Antrag gegen einen Verband tatsächlich eingebracht werden. Eine zwingende Verbindung des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße mit einer Anklage gegen eine natürliche Person findet weder im Wortlaut noch im Gesetzeszweck eine Grundlage.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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