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ASoK 6, Juni 2014, Seite 235

Wahlrechte i. Z. m. besonderem Kündigungsschutz bzw. Diskriminierung

9 ObA 146/13f; , 9 ObA 5/14x.

Einem begünstigten Behinderten kommt im Falle einer unwirksamen Kündigung wegen mangelnder Zustimmung des Behindertenausschusses ein Wahlrecht zu, auf den Fortbestand des Dienstverhältnisses zu bestehen oder die Beendigungserklärung gegen sich gelten zu lassen und eine Kündigungsentschädigung zu verlangen. Hat er Klage auf Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses eingebracht, so hat er das Wahlrecht i. S. d. Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses konsumiert und kann davon nicht mehr einseitig abgehen.

Ähnlich verhält es sich, wenn es aus Gründen der Geschlechterdiskriminierung zu einer Kündigung oder vorzeitigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bzw. zur Nichtverlängerung eines auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angelegten befristeten Arbeitsverhältnisses i. S. d. § 12 Abs. 7 GlBG kommt. Auch hier steht der diskriminierten Arbeitnehmerin ein Wahlrecht zwischen der mit der „Wiederherstellung“ des Arbeitsverhältnisses verbundenen Anfechtung oder auf Geltendmachung von Schadenersatz zu. Klagt sie Ersteres ein, kann sie keinen darüber hinausgehenden Schadenersatz nach dem GlBG geltend machen.

Rubrik betreut von: Von Mag. Alfred Shubsh...
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