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Kein Bewirken einer Abgabenverkürzung, wenn der Behörde die Daten aufgrund einer Hausdurchsuchung bereits bekannt sind
ZWF 2021/41
, JSt 2021, 86
Ist die Abgabenbehörde im Zeitpunkt der Erklärungsfrist des § 134 BAO in Kenntnis der Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen (etwa aufgrund im Rahmen einer Hausdurchsuchung erlangter Unterlagen), kann sie eine Schätzung der Steuerlast vornehmen.
Bei Nichtabgabe der Steuererklärung für das betroffene Jahr kann der Steuerpflichtige somit nicht mehr von einer möglichen Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bzw einer Verkürzung iSd § 33 Abs 1 FinStrG ausgehen.