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Sonderzahlungsanspruch für Scheinselbständige
8 ObA 30/13i.
Nach der ständigen Rechtsprechung können die Arbeitsvertragsparteien vereinbaren, dass mit dem laufenden Entgelt die anteiligen Sonderzahlungen abgedeckt sind, sofern dies für den Arbeitnehmer günstiger ist als die 14-malige Zahlung des kollektivvertraglichen Mindestentgelts.
Dementsprechend kann auch ein Scheinselbständiger (vermeintlich Selbständiger, der tatsächlich ein abhängig beschäftigter Dienstnehmer ist) keinen Sonderzahlungsanspruch nachträglich geltend machen, wenn das Honorareinkommen, das diesen durch den Kollektivvertrag determinierten Vergleichswert übersteigt, dem erklärten Parteiwillen und der Verkehrsübung nach die Leistung zur Gänze abgilt.