Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verletzung des Amtsgeheimnisses; Akteneinsicht durch den Beschuldigten; Interessen Dritter auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten
ZWF 2021/35
(RIS-Justiz RS0133513, RS0133514)
Der Tatbestand erfordert eine – hinsichtlich der zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände S. 110 vom Vorsatz umfasste – Eignung der tatbildlichen Handlung, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen. Im Fall der Ausübung des Rechts auf Akteneinsicht durch einen Beschuldigten ist eine solche Eignung auszuschließen, weil Interessen Dritter auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten das durch das Akteneinsichtsrecht geschützte Interesse des Beschuldigten nicht überwiegen. Das Geheimhaltungsinteresse Dritter ist daher nicht berechtigt im Sinn des Tatbestands.
Irrt der Täter über für die Eignung der tatbildlichen Handlung relevante Umstände, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, kann er sich in einem (Vorsatz ausschließenden) Tatbildirrtum befinden (hier intendierte Ausübung des Rechts auf Akteneinsicht ohne Kenntnis einer bestehenden Anordnung auf Beschränkung der Akteneinsicht).