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Beiziehung eines weiteren Sachverständigen; Beschwerderecht des ersten Sachverständigen; Recht des Sachverständigen auf Befragung
ZWF 2021/32
§§ 35 Abs 2, 87 Abs 2, 127 Abs 3, 238 StPO
OLG Linz , 9 Bs 18/21t (RIS-Justiz RL0000213)
Gegen einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss (§ 35 Abs 2 Fall 1 StPO), mit dem einem Antrag eines Beteiligten des Verfahrens (§ 220 StPO) auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stattgegeben wurde (§ 238 StPO), steht dem zuvor vom Gericht bestellten Sachverständigen sowie jeder Person, die gem § 87 Abs 2 Satz 2 StPO behauptet, durch das Gericht im Rahmen der Beweisaufnahme in einem subjektiven Recht (§ 106 Abs 1 StPO) verletzt worden zu sein, grundsätzlich Beschwerde zu.
Ein gesetzlich normiertes subjektives (Verfahrens-)Recht des Sachverständigen auf seine Befragung gem § 127 Abs 3 StPO ist der Strafprozessordnung fremd.