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Dolmetscher; Befangenheit; Einvernahme
ZWF 2021/64
Dem OGH zufolge bewirkt der Umstand, dass eine Dolmetscherin im Verfahren als Zeugin einvernommen worden ist, nicht per se deren Befangenheit iSd § 47 Abs 1 Z 3 StPO. Durch die Regelung der Befangenheit in der StPO einerseits durch ausdrückliche Aufzählung (§ 47 Abs 1 Z 1 und 2 StPO), andererseits mittels GeS. 281neralklausel (§ 47 Abs 1 Z 3 StPO) erhellt, dass der Gesetzgeber die Befangenheit, die allein aus einer bestimmten Stellung folgt, abschließend regeln wollte.