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ZWF 6, November 2021, Seite 280

Dolmetscher; Befangenheit; Einvernahme

ZWF 2021/64

§ 47 Abs 1 StPO

Dem OGH zufolge bewirkt der Umstand, dass eine Dolmetscherin im Verfahren als Zeugin einvernommen worden ist, nicht per se deren Befangenheit iSd § 47 Abs 1 Z 3 StPO. Durch die Regelung der Befangenheit in der StPO einerseits durch ausdrückliche Aufzählung (§ 47 Abs 1 Z 1 und 2 StPO), andererseits mittels GeS. 281neralklausel (§ 47 Abs 1 Z 3 StPO) erhellt, dass der Gesetzgeber die Befangenheit, die allein aus einer bestimmten Stellung folgt, abschließend regeln wollte.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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