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Zur strafrechtlichen Relevanz von Bartersystemen
Anmerkungen zu
Bartersysteme sind Tauschsysteme, denen in jüngster Vergangenheit erhöhte (straf)rechtliche Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Dieser Beitrag bezieht sich auf das (14 Os 99/18t), in dem der Betreiber eines solchen Systems ua wegen des Betrugs und der Untreue verurteilt wurde. In der gegenständlichen Entscheidung sind mehrere komplexe Argumentationen enthalten, etwa über den Zeitpunkt des Schadenseintritts und die Erteilung der Befugnis, die im Folgenden näher beleuchtet werden.
1. Sachverhalt
Die Idee zur Gründung sogenannter Tausch- oder Bartersysteme erlebte in den Jahren 2005 bis 2015 einen enormen Aufschwung. Eine Studie identifiziert 40 solcher Systeme im Jahr 2015. Im vorliegenden richtungsweisenden Urteil definiert der OGH ein solches System als „eine Art Tauschkreis, dessen Teilnehmer untereinander Waren und Dienstleistungen austauschten, wobei Entgeltforderungen aus diesen Geschäften zur Gänze oder anteilsmäßig nicht durch Barzahlung, sondern durch eine gleichwertige Leistung eines anderen Teilnehmers getilgt werden sollten“. Hierdurch ergeben sich jedoch Problemstellungen bei der Beurteilung des Betrugs gem § 146 StGB und der Untreue gem § 153 StGB.
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