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Keine IESG-Beiträge für Vorstandsmitglieder
8 ObS 3/14w.
Sinn und Zweck des IESG bestehen in der Abnahme des versicherten Risikos des gänzlichen oder teilweisen Verlustes von Entgeltansprüchen. Dienstnehmer und freie Dienstnehmer i. S. d. § 4 Abs. 4 ASVG können diese Gefahr typischerweise nicht selbst abwenden und absichern.
Nach der Rechtslage ab Jänner 2008 haben nicht nur echte Dienstnehmer, sondern auch freie Dienstnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld. Ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft kann mangels persönlicher Abhängigkeit nur freier Dienstnehmer sein.
Allerdings fallen typische unternehmerische Tätigkeiten sowie die besonderen Unternehmer-/Arbeitgeberfunktionen von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft aus dem Schutzbereich des IESG heraus. Daraus folgert der OGH im angeführten Urteil, dass der Vorstand einer Aktiengesellschaft nicht zum Kreis der im Insolvenzfall geschützten Personen zählt und somit keine Ansprüche beim Insolvenz-Entgelt-Fonds wirksam geltend machen kann.
Damit kann sich für die Personengruppe aber auch keine Beitragspflicht zum Insolvenz-Entgelt-Fonds ergeben.