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Abgabenbetrug – Verhältnis der Qualifikationstatbestände zueinander
ZWF 2016/22
Die Frage nach der Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 39 Abs 1 lit b FinStrG ist rechtlich bedeutungslos, wenn ohnehin der Qualifikationstatbestand nach § 39 Abs 1 lit a FinStrG erfüllt ist. Lit a–c des § 39 Abs 1 FinStrG beschreiben nämlich sinn- und wertgleiche Begehungsformen (vgl ErlRV 684 BlgNR 25. GP 45), die bloß aus gesetzestechnischen Gründen blockweise zusammengefasst sind. Die Qualifikationsfälle des § 39 Abs 1 FinStrG sind somit im Sinne eines alternativen Mischdelikts rechtlich gleichwertig (vgl RIS-Justiz RS0098710).