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Abgabenbetrug – Strafbemessung
ZWF 2016/21
Der Abgabepflichtige wurde wegen des Verbrechens des versuchten Abgabenbetrugs nach §§ 13, 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit c FinStrG schuldig gesprochen. Unter Berücksichtigung des bisher ordentlichen Lebenswandels und der vollständigen Schadensgutmachung bis zur Urteilsfällung war bei einer Strafdrohung von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zuzüglich einer Geldstrafe bis zu 2,5 Mio € (§ 39 Abs 3 lit c FinStrG) eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und eine Geldstrafe von 250.000 € bzw im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Monaten zu verhängen, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde (§ 26 Abs 1 Fall 1 FinStrG iVm § 43 Abs 1 StGB). Von einer teilweise bedingten Nachsicht der Geldstrafe (§ 26 Abs 1 Satz 3 und 4 FinStrG) wurde allerdings – unter Berücksichtigung des hohen Unwertgehalts der strafbaren Handlung und des sowohl aus strafrechtlicher als auch aus volkswirtschaftlicher Sicht gegebenen Erfordernisses, gleichgelagerte Delinquenz hintanzuhalten – abgesehen.