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Registrierkassenpflicht verfassungskonform
Anmerkungen zur Rechtsprechung des VfGH und zur Bedeutung für die Ordnungsmäßigkeit
Mit Erkenntnis vom , G 606/2015 ua hat der VfGH die Verfassungskonformität der sog Registrierkassenpflicht bestätigt. Mit Beschluss vom selben Tag zu V 161/2015 hat der Gerichtshof ferner die Behandlung eines Individualantrages, die Regelung für Umsätze im Freien (§ 131 Abs 4 BAO iVm § 2 Abs 1 der Barumsatzverordnung [Barumsatz-VO]) als gesetzwidrig aufzuheben, abgelehnt. Im Folgenden werden in einem ersten Teil die Grundaussagen der bisherigen Judikatur des VfGH zur Registrierkassenpflicht zusammengefasst. In einem zweiten Teil werden einzelne Aspekte, die sich aus der Registrierkassenpflicht für das Abgabenverfahren im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ergeben, dargestellt.
1. Zur Rechtsprechung des VfGH
1.1. Rechtslage
§ 131b Abs 1 BAO ordnet an, dass Betriebe alle Bareinnahmen zum Zwecke der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem einzeln zu erfassen haben, wobei die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems ab einem Jahresumsatz von 15.000 € je Betrieb besteht, sofern die Barumsätze dieses Betriebes 7.500 € im Jahr überschreiten. Die mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016 BGBl I 2015/118) eingeführte Pflic...