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Bezeichnungspflicht des § 112 Abs 2 StPO; Parteienantrag auf Normenkontrolle
Art 18 Abs 1, 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG; §§ 87, 112 Abs 2 StPO
Kier, Entscheidungsbesprechung zu , JBl 2016, 162 (166 ff)
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom , G 46/2015 in der Bezeichnungspflicht des § 112 Abs 2 StPO keine Verfassungswidrigkeit gesehen. Kier zeigt in seiner Entscheidungsbesprechung, dass sich der vom VfGH zur Begründung der Unzulässigkeit des Parteienantrages hinsichtlich des Erstantragstellers herangezogene Rechtsschutz durch Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil im Hauptverfahren auf Annahmen stützt, die im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH nicht mit Sicherheit angenommen werden können. Er tritt dafür ein, einer Antragstellung im Ermittlungsverfahren einen großzügigeren Rahmen einzuräumen.