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ASoK 6, Juni 2014, Seite 232

EU-Patientenmobilitätsgesetz – Übergangsbestimmung zu § 53b ASVG

Thomas Krammer

In der September-Ausgabe der ASoK wurde eine gesetzliche Änderung des § 53b ASVG (2. SVÄG 2013) vorgestellt.

Durch diese Neuregelung wird den Dienstgebern in zwei Anwendungsfällen aus Mitteln der Unfallversicherung auch die Differenz zwischen dem bisherigen Zuschuss und dem konkreten Aufwand für die Entgeltfortzahlung ersetzt.

Die im Rahmen des EU-Patientenmobilitätsgesetzes im ASVG vorgesehene Übergangsbestimmung (§ 680 Abs. 3 ASVG) regelt nun die Frage, für welche Fälle die neu eingeführte Differenzvergütung schlagend werden soll. Die Differenzvergütung ist demnach nur für Entgeltfortzahlungstage anzuwenden, die aus Unfällen resultieren, die sich nach dem ereignet haben.

Autorinnen und Autoren:
Mag. Thomas KrammerMag. Thomas Krammer, PLL.M. ist Referent in der Abteilung für Legistik in der Kranken- und Unfallversicherung im Bundesministerium für Gesundheit.
Rubrik betreut von: Betreut von Mag. Gerda Ercher und Mag. Erwin Rath
Maga. Gerda Ercher ist Leiterin der Abteilung für kollektives Arbeitsrecht im BMASK. Mag. Erwin Rath ist stellvertretender Leiter der Abteilung für Arbeitsvertragsrecht im BMASK.
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