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EU-Patientenmobilitätsgesetz – Übergangsbestimmung zu § 53b ASVG
In der September-Ausgabe der ASoK wurde eine gesetzliche Änderung des § 53b ASVG (2. SVÄG 2013) vorgestellt.
Durch diese Neuregelung wird den Dienstgebern in zwei Anwendungsfällen aus Mitteln der Unfallversicherung auch die Differenz zwischen dem bisherigen Zuschuss und dem konkreten Aufwand für die Entgeltfortzahlung ersetzt.
Die im Rahmen des EU-Patientenmobilitätsgesetzes im ASVG vorgesehene Übergangsbestimmung (§ 680 Abs. 3 ASVG) regelt nun die Frage, für welche Fälle die neu eingeführte Differenzvergütung schlagend werden soll. Die Differenzvergütung ist demnach nur für Entgeltfortzahlungstage anzuwenden, die aus Unfällen resultieren, die sich nach dem ereignet haben.