Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 1
Zu § 1:
1) Zu den Begriffen „Wohnsitz“ und „gewöhnlicher Aufenthalt“ siehe § 26 BAO, zur persönlichen Steuerpflicht siehe Abschn. 1 EStR 2000. Zur Einkünftezurechnung bei höchstpersönlichen Leistungen mittels Durchgriff in zwischengeschalteten Gesellschaften auf natürliche Personen siehe den Beitrag von Ernst Marschner und Bernhard Renner in SWK 16/2013, 741.
2) Die Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige werden in den § 98 bis 102 behandelt. Die Lohnsteuervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige finden sich im § 70. Das Besteuerungsrecht der Republik Österreich ist durch verschiedene Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt.
3) Die Option in die unbeschränkte Steuerpflicht ist nur bis zum Eintritt der Rechtskraft möglich. Damit kann der Antrag auch nicht als rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 295a BAO interpretiert werden, der eine Bescheidänderung über die Rechtskraft hinaus ermöglichen würde. Der Abs. 4 des § 1 wurde durch das EU-Abgabenänderungsgesetz angefügt. Damit wird versucht, auf dem Gebiet der Einkommensteuer die Stellung der beschränkt steuerpflichtigen EU-Staatsangehörigen im Hinblick auf österreichische Verpflichtungen aus der EU-Mitgliedschaft und aus bestehenden Doppelbesteuerungs...