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ZWF 3, Mai 2016, Seite 113

Günstigkeitsvergleich

ZWF 2016/17

Mario Schmieder und Norbert Wess

§§ 61, 323 StGB; §§ 471, 295 StPO

OLG Linz , 8 Bs 5/16s; RIS-Justiz RL0000165

Bei (Schuld- und) Strafberufungen greift eine Rückwirkung der neuen günstigeren Rechtslage nur dann Platz, wenn das Urteil erster Instanz (in seinem Schuldspruch) aufgehoben wird und das Rechtsmittelgericht oder das Erstgericht nach Verfahrenserneuerung in der Sache selbst entscheidet.

Anmerkung

Vgl dazu Routil/R.Haumer, Stichtag des Günstigkeitsprinzips iS des § 61 StGB im Hinblick auf die Anhebung der Wertgrenzen durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2015, JSt 2016, 32.

Mario Schmieder / Norbert Wess

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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