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Günstigkeitsvergleich
ZWF 2016/17
§§ 61, 323 StGB; §§ 471, 295 StPO
OLG Linz , 8 Bs 5/16s; RIS-Justiz RL0000165
Bei (Schuld- und) Strafberufungen greift eine Rückwirkung der neuen günstigeren Rechtslage nur dann Platz, wenn das Urteil erster Instanz (in seinem Schuldspruch) aufgehoben wird und das Rechtsmittelgericht oder das Erstgericht nach Verfahrenserneuerung in der Sache selbst entscheidet.
Vgl dazu Routil/R.Haumer, Stichtag des Günstigkeitsprinzips iS des § 61 StGB im Hinblick auf die Anhebung der Wertgrenzen durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2015, JSt 2016, 32.
Mario Schmieder / Norbert Wess