Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 23 Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 Z 3)
Zu § 23:
1) Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses.
2) I.d.R. müssen Wiederholungsabsicht oder zumindest eine länger andauernde Tätigkeit gegeben sein.
3) Es muss mehr als bloß Kostendeckungsabsicht gegeben sein; sonst läge steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor.
4) Dies wird dann gegeben sein, wenn sich die Tätigkeit auf eine potentiell unbestimmte Anzahl von Personen erstreckt.
5) Somit liegen auch bei den ersten beiden Einkunftsarten die obigen vier Merkmale vor. Weiters muss die Tätigkeit über die bloße Vermögensverwaltung hinausgehen (Abgrenzung zu Einkünften aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung).
SieheFellner, Einkommensteuerpflicht eines berufsmäßigen Pokerspielers, SWK 22/2014, 977.
6) Mit dem UGB wurden die bisherige OHG/KG und OEG/KEG zu einer einheitlichen Rechtsform, der Offenen Gesellschaft (OG) bzw. Kommanditgesellschaft (KG), zusammengefasst, wobei die OG und KG für jeglichen erlaubten Zweck zur Verfügung stehen. Z 2 wurde daher durch das StrukturAnpG 2006, BGBl. I 100/2006, geändert.
7) Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sind daher bereits im Rahmen der Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO zu erfasse...