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Rechtsschutzlücke im Gebührenbestimmungsverfahren?
Sachverständige bzw Kosten für Sachverständige in Wirtschaftsstrafverfahren sind häufig Gegenstand jüngster (wissenschaftlicher) Diskussionen. Im Gebührenbestimmungsverfahren können sich Rechtsprobleme nicht nur betreffend die Höhe der zugesprochenen Sachverständigengebühr, sondern auch hinsichtlich einzelner Verfahrensvorschriften im Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) ergeben. Wie ein Blick auf die Praxis zeigt, ist ein (umfassender) Rechtsschutz nicht in jedem Fall gegeben oder zumindest nicht auf den ersten Blick erkennbar. Dieser Beitrag widmet sich einer vermeintlich bestehenden Rechtsschutzlücke im Gebührenbestimmungsverfahren.
1. Gesetzeskonformer Ablauf des Gebührenbestimmungsverfahrens gem GebAG
Das Gebührenbestimmungsverfahren ist in den §§ 38–42 GebAG geregelt. Ein Sachverständiger hat gem § 38 Abs 1 GebAG den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Den in § 40 Abs 1 GebAG definierten Parteien ist gem § 39 Abs 1a GebAG Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Sofern die Parteien keine Einwendungen erhoben oder auf die Erhebung...