Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 124b
Zu § 124b:
1) Siehe hierzu die Besprechung des VfGH-Erkenntnisses vom , B 1773/02, G 217/03: Peter Pülzl, Keine zusätzliche Einschränkung für vereinfachte Inanspruchnahme des halben Durchschnittssteuersatzes auf Veräußerungsgewinne (SWK-Heft 18/2004, S 593).
2) Dem § 124b wurde durch Art. 7 Z 4 BGBl. I 130/1997 die Z 29 angefügt.
3) Dem § 124b wurde durch Art. 1 Z 11 BGBl. I 9/1998 die Z 30 angefügt.
4) Mit Art. I Z 28 des Steuerreformgesetzes 2000 wurde der Lehrlingsfreibetrag abermals erweitert.
Der Lehrlingsfreibetrag wurde durch Art. I Z 12 a des Abgabenänderungsgesetzes 1998, BGBl. I 28/1999, mit Wirkung ab auf land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen erweitert. § 124b Z 31 in der Urfassung wurde durch Art. XIV Z 9 des Budgetbegleitgesetzes 1998, BGBl. I 79/1998, angefügt. Damit steht Unternehmen für jeden zwischen dem und dem neu aufgenommenen Lehrling ein Lehrlingsfreibetrag von 20.000 S zu.
Zur Neuregelung des Lehrlingsfreibetrages gemäß § 124b Z 31 EStG siehe Erlass vom , GZ 06 0410/3-IV/6/99 (in SWK-Heft 3/2000, S 87 abgedruckt).
5) Dem § 124b wurde durch Artikel 4 Z 4 des 1. Euro-Finanzbegleitgesetzes, BGBl. I 126/1998, die Z 32 angefüg...