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VfGH 09.03.2004, B1773/02

VfGH 09.03.2004, B1773/02

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Rechtssatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §124b Z25 EStG 1988, idF StrukturanpassungsG 1996, BGBl 797/1996, mit E v , G217/03.

Entscheidungstext

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter die mit € 2.142,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom wurde dem Beschwerdeführer die beantragte Anwendung des Hälftesteuersatzes auf den Veräußerungsgewinn aus der Abtretung von Gesellschaftsanteilen an einer Rechtsanwaltsgemeinschaft versagt und der Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998 bestätigt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der der Beschwerdeführer die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt.

3. Die belangte Behörde legte innerhalb der ihr gesetzten Frist die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Die Beschwerde ist begründet:

1. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlaß dieser Beschwerde mit Beschluß vom gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §124b Z25 EStG 1988, BGBl. 400, idF BGBl. 797/1996, ein und sprach in dem am gefällten Erkenntnis G217/03 aus, daß §124b Z25 EStG 1988, BGBl. 400, idF BGBl. 797/1996, als verfassungswidrig aufgehoben wird.

2. Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig erkannte Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß diese Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabegebühr iHv € 180,-- und Umsatzsteuer iHv € 327,-- enthalten.

IV. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.

Zusatzinformationen


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Norm
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Sammlungsnummer
******
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall
ECLI
ECLI:AT:VFGH:2004:B1773.2002
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAD-87356