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Die Rechtsprechung des OGH zum Sachverständigenbeweis nach dem VfGH-Erkenntnis vom 10. 3. 2015, G 180/2014 ua
Der VfGH stellte mit Erkenntnis vom , G 180/2014 ua fest, dass die Bestimmung des § 126 Abs 4 Satz 3 StPO idF BGBl I 2004/19 verfassungswidrig war. Er sprach im Zuge dessen aus, dass die verfassungswidrige Wortfolge in den Anlassfällen sowie auch in den beim OGH anhängigen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden ist. In diesen Fällen war es demnach grundsätzlich zulässig, einen Ablehnungsantrag mit der objektiven Befangenheit des Sachverständigen aufgrund dessen Tätigkeit im Ermittlungsverfahren für die Staatsanwaltschaft (strukturelle Befangenheit) zu begründen. Von Interesse ist daher insb, unter welchen Voraussetzungen der OGH eine strukturelle Befangenheit des Sachverständigen bejaht. Nunmehr liegen einige Entscheidungen des OGH vor, die von der Anlassfallwirkung umfasst waren. Diese erweisen sich im Hinblick auf die interessierende Frage als uneinheitlich und aus Angeklagten- und Verteidigersicht auch wenig erfolgreich: Nur in einer Entscheidung wurde das Urteil wegen struktureller Befangenheit aufgehoben (). Die bisher veröffentlichten, von der Anlassfallwirkung umfassten Entscheidungen sollen im gegenständlichen Beitrag kritisch beleuchtet werden.