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ASoK 6, Juni 2014, Seite 225

Neues aus dem Arbeiternehmerschutzrecht

Verordnung Persönliche Schutzausrüstung und Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung

Ernst Piller und Renate Novak

Die Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V) als neue Durchführungsverordnung zum ASchG und eine damit zusammenhängende Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) wurden mit BGBl. II Nr. 77/2014 kundgemacht und sind am in Kraft getreten.

1. Ein erster Überblick

  • Mit der PSA-V werden die Regelungen im Arbeitnehmerschutz über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) auf Verordnungsebene näher geregelt und dem aktuellen Stand der Technik und Erkenntnissen der Arbeitsgestaltung angepasst.

  • Die PSA-V konkretisiert in ihrem 1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) die ASchG-Vorgaben zur betrieblichen Gefahrenevaluierung betreffend PSA, PSA-Auswahl und Bewertung, Information und Unterweisung sowie die jeweiligen Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für alle PSA-Arten näher.

  • Der 2. Abschnitt enthält PSA-spezifische, über die allgemeinen Bestimmungen des 1. Abschnitts hinausgehende Zusatzregelungen (z. B. besondere Unterweisungsinhalte, Übungen, besondere Prüfvorschriften) für die einzelnen PSA-Arten.

  • Neu als eigene PSA-Art geregelt wurde Hautschutz (§ 13 PSA-V, einschließlich Hautschutzplan).

  • PSA-Bestimmungen in anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften bleiben unberührt und sind weiterhin zu beachten (§ 17 Abs. 3 PSA-V), ebens...

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