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ZWF 3, Mai 2016, Seite 94

Die neue Vorschlagsmöglichkeit eines Sachverständigen durch den Beschuldigten gem § 126 Abs 5 StPO idgF

Martin Nemec und Norbert Wess

Mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 (StPRÄG 2014) hat der Gesetzgeber nach langwierigem Gesetzwerdungsprozess die Bestellung eines Sachverständigen im Ermittlungsverfahren neu geregelt. Der Beschuldigte hat nunmehr gem § 126 Abs 5 StPO das Recht, binnen 14 Tagen ab Zustellung, Kenntnis eines Befangenheitsgrundes oder Vorliegen begründeter Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen einen Antrag auf dessen Enthebung zu stellen, die Bestellung im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme zu verlangen und eine andere, nach den Kriterien der Sachkunde besser qualifizierte Person zur Bestellung vorzuschlagen. Dieses Vorschlagsrecht soll hier näher dargestellt und beleuchtet werden.

1. Einleitung

In den letzten Jahren hat sich im Zusammenhang mit der Bestellung von Sachverständigen im Strafprozess ein erhebliches Spannungsfeld, insb unter den Gesichtspunkten der Rechtsstaatlichkeit und des fairen Verfahrens iSd Art 6 EMRK, aufgebaut. Es liegt auf der Hand, dass die Thematik rund um die Auswahl und Bestellung von Sachverständigen überaus sensibel ist, da – vor allem in großen und komplexen Wirtschaftsstrafverfahren – die Expertise von Sachverständigen enorm wichtig ist. Bereits im Ermittlungsverfahren werden ...

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