Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 102 Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger
Zu § 102:
1) Abs. 1 normiert aus systematischen Gründen alle Tatbestände, die zu einer Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger führen können. Z 3 räumt bestimmten beschränkt Steuerpflichtigen die Möglichkeit ein, einen Antrag auf Veranlagung zu stellen.
2) Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl. I 180/2004, siehe Anm. zu § 43 Abs. 2.
3) § 102 Abs. 1 Z 3 wurde durch das EU-Abgabenänderungsgesetz neu gefasst.
Sämtliche „normalen“ tarifversteuerten Lohnbezüge der beschränkt Steuerpflichtigen sind unter Steueranrechnung in die Veranlagung miteinzubeziehen; die Veranlagung erfasst nicht nur aus öffentlichen Kassen stammende Bezüge.
Auch bei einer beantragten Veranlagung in den Fällen des § 102 Abs. 1 Z 3 gilt die Antragsfrist von fünf Jahren.
4) Zu § 98 Abs. 1 Z 7, Abs. 4, § 102 Abs. 1 und § 124b Z 215 und 217 (1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I 22/2012): Siehe Erläuterungen zu § 98 Abs. 1 Z 7.
5) Zu § 102 Abs. 2 Z 2 (Strukturanpassungsgesetz 2006, BGBl. I 100/2006):
Die Bestimmung steht mit der durch das Abgabenänderungsgesetz 2005 um einen dritten Teilstrich erweiterten Fassung des ersten Satzes des § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 im Zusammenhang. Sie stellt klar, dass der Verlusta...