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Finanzstrafrechtliche Schätzung
ZWF 2022/46
Gründet das Gericht seine Schätzung der Höhe der nicht deklarierten Umsätze auf die Verantwortung des Angeklagten, die sichergestellten Aufzeichnungen über Betriebseinnahmen, die in den Kassensystemen erfassten Monatsumsätze, die Lebenserfahrung und – bezüglich des angewendeten Rohaufschlagskoeffizienten – die Gerichtsnotorietät, liegt eine hinreichend begründete Schätzung vor. Sie ist klar einer abgabenrechtlichen Schätzung über sechs Jahre aufgrund eines Vergleichszeitraums von nur wenigen Tagen vorzuziehen. Dass das Gericht aus den Verfahrensergebnissen insgesamt nicht die von der Beschwerdeführerin gewünschten Schlüsse zog, begründet keine Nichtigkeit. Folglich war die Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde zurückzuweisen.