Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 99a Befreiung vom Steuerabzug
Zu § 99a (Abgabenänderungsgesetz 2003, BGBl. I 124/2003):
1) § 99a enthält die notwendigen Definitionen, wie die der Zinsen- und Lizenzgebühren, der Betriebsstätte, des Unternehmens, des verbundenen Unternehmens, des Nutzungsberechtigten. Für Fälle, in denen die Voraussetzungen für die Befreiung erst nach der Zins- oder Lizenzgebührenzahlung erfüllt werden, ist ein Erstattungsverfahren vorgesehen.
Zu Abs. 1:
Diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen der Befreiung vom Quellensteuerabzug für den Schuldner.
Der Lizenzgebührenbegriff orientiert sich an Art. 12 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung. Der Lizenzgebührenbegriff umfasst auch Mietentgelte für bewegliche Ausrüstungen.
Die Definition der Zinsen entspricht der in Art. 1 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung, mit der Ausnahme von Staatspapieren, die für die Anwendung dieser Bestimmung nicht relevant sind.
Dieser Betriebsstättenbegriff wurde aus der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom übernommen.
Zu Abs. 2:
Diese Bestimmung wurde aus Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwis...