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ZWF 4, Juli 2022, Seite 164

Keine Akteneinsicht des Masseverwalters im Finanzstrafverfahren

ZWF 2022/45

§§ 28, 28a FinStrG

; Bleyer, ÖStZB 2022, 306

Der Masseverwalter einer GmbH hat kein Recht auf Akteneinsicht bei Verhängung einer Verbandsgeldbuße. Dies ergibt sich daraus, dass Verbandsgeldbußen als Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen iSd § 58 Z 2 IO anzusehen sind und gemäß § 58 Z 2 IO als Insolvenzforderungen nicht geltend gemacht werden können. Somit ist die Masse von der Verhängung einer Verbandsgeldbuße nicht berührt. Da der Masseverwalter betreffend die Verhängung einer Verbandsgeldbuße zur Vertretung der Masse nicht befugt ist, besteht auch keine Legitimation des Masseverwalters zur Geltendmachung der korrespondierenden Verfahrensrechte des Verbands wie dem Recht auf Akteneinsicht.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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