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Keine Akteneinsicht des Masseverwalters im Finanzstrafverfahren
ZWF 2022/45
; Bleyer, ÖStZB 2022, 306
Der Masseverwalter einer GmbH hat kein Recht auf Akteneinsicht bei Verhängung einer Verbandsgeldbuße. Dies ergibt sich daraus, dass Verbandsgeldbußen als Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen iSd § 58 Z 2 IO anzusehen sind und gemäß § 58 Z 2 IO als Insolvenzforderungen nicht geltend gemacht werden können. Somit ist die Masse von der Verhängung einer Verbandsgeldbuße nicht berührt. Da der Masseverwalter betreffend die Verhängung einer Verbandsgeldbuße zur Vertretung der Masse nicht befugt ist, besteht auch keine Legitimation des Masseverwalters zur Geltendmachung der korrespondierenden Verfahrensrechte des Verbands wie dem Recht auf Akteneinsicht.