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Zinsloses Darlehen an Schwesterngesellschaft ist keine verdeckte Ausschüttung
ZWF 2022/44
Ein zinsloses Darlehen oder Verrechnungskonto an eine Schwestergesellschaft stellt (wenn Rückzahlungsabsicht besteht) nur in Höhe der entgangenen Zinsen eine verdeckte Ausschüttung dar, wenn der zinslosen Darlehensgewährung kein Vorteil gegenübersteht (Vorteilsausgleich).
Gegenständlich wurde die Darlehensgewährung selbst von der belangten Behörde als betrieblich veranlasst qualifiziert. Ein Rückforderungswille der Beschwerdeführerin und ein Rückzahlungswille der Darlehensnehmerin wurden seitens der Abgabenbehörde nicht in Zweifel gezogen. Es ist daher nur insoweit auf die nicht fremdüblichen Rahmenbedingungen einzugehen, als es nicht das Darlehen als solches betrifft, sondern die Konditionen. Im Beschwerdefall liegt weder ein schriftlicher Darlehensvertrag vor noch wurde das gewährte Darlehen verzinst.
Für die Zinshöhe sind die Verhältnisse am Kapitalmarkt, der Zinsertrag einer alternativen Veranlagung und der Darlehenstyp (Kontokorrent, Veranlagungsdarlehen, fix oder variabel) entscheidend.