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ZWF 4, Juli 2022, Seite 163

Zusammensetzung des Finanzstrafsenats

ZWF 2022/43

§ 68 Abs 2 lit b FinStrG

; Bleyer, ÖStZB 2022, 242

Ist der Finanzstrafsenat des BFG neben dem vorsitzenden Richter mit einem weiteren RichS. 164 ter des BFG sowie zwei fachkundigen Laienrichtern besetzt, die beide Angestellte der Kammer für Arbeiter und Angestellte und somit Arbeitnehmervertreter sind, so entscheidet ein nach § 68 Abs 2 lit b FinStrG gebildeter Senat im Finanzstrafverfahren. Somit liegt keine unrichtige Zusammensetzung des Finanzstrafsenats des BFG vor.

Im konkreten Fall war der Laienbeisitzer nach den unbestrittenen Feststellungen des BFG bis bei der V-AG in Österreich als Dienstnehmer beschäftigt und bis Anfang 2018 bei internationalen Firmen in der Schweiz und in München im Management tätig sowie seither arbeitslos. Dies ist für seine Qualifikation als Laienbeisitzer von gesetzlichen Berufsvertretungen unselbständiger Berufe nicht schädlich. Eine selbständige Erwerbstätigkeit hingegen wäre schädlich.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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