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ZWF 4, Juli 2022, Seite 163

Anwendung des Art 7 EMRK auf Verjährungsregelungen

ZWF 2022/42

§ 58 Abs 3a StGB; § 31 FinStrG

Der VfGH hatte zu prüfen, ob die Bestimmungen des § 58 Abs 3a StGB und des Art 12 § 2 StRÄG 2015 verfassungskonform sind. Diese Bestimmungen regeln einerseits, dass eine eingetretene Hemmung der Verjährung wirksam bleibt, auch wenn durch eine spätere Änderung des Gesetzes die Tat im Zeitpunkt der Hemmung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre (§ 58 Abs 3a StGB), und andererseits, dass für Taten, derentwegen am bereits ein Ermittlungsverfahren anhängig war, die Verjährungsfrist nach der an diesem Tag geltenden Strafdrohung zu berechnen ist (Art 12 § 2 StRÄG). § 58 Abs 3a StGB normiert in diesem Fall nur was der OGH (RIS-Justiz RS0091909) zuvor schon entschieden hat und löst eine davor bestehende Meinungsdivergenz auf. Die Bestimmung ist im Lichte des Art 7 EMRK zu betrachten.

Der EGMR versteht Art 7 Abs 1 EMRK in seiner jüngeren Rechtsprechung nicht nur als Verbot der rückwirkenden Anwendung strafschärfender Gesetze, sondern – grundsätzlich – auch als Gebot der rückwirkenden Anwendung milderer Strafgesetze. Die Regeln des Art 7 EMRK über die Rückwirkung sind allerdings nur auf Bestimmungen anwendbar, die Straftaten und Strafen festlegen, während verfahrensrechtliche Vorschriften, die keinen materiell-strafrechtlichen Inhalt...

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